Kosten der privaten Krankenversicherung im SGB II-Bezug | 
| Von Christiane Sigloch am 17.02.2011 | 
| Rechtsprechung >> Sozialrecht | 
Bundessozialgericht vom 18.01.2011 - Az: B 4 AS 108/10
Das Bundessozialgericht  hat entschieden, dass ein Selbstständiger privat krankenversicherter Arbeitslosengeld II-Bezieher von dem Träger der Grundsicherung für  Arbeitssuchende (Jobcenter) die Übernahme seiner Beiträge zur privaten Krankenversicherung  in voller Höhe verlangen kann. Der  Kläger konnte als Bezieher der Leistungen  zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II nach der Rechtslage ab Januar  2009 nicht mehr automatisch Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung  werden, sondern musste seine private Krankenversicherung mit einer  Beitragsbelastung in Höhe von  207,39 € aufrecht erhalten. Grundsätzlich wurden  bisher den privat Versicherten nur die Kosten in der Höhe erstattet, wie sie dem  gesetzlichen Krankenversicherungsbeitrag entsprechen. Dieser Zuschuss ist aber  nicht ansatzweise kostendeckend. Wie diese Deckungslücke auszugleichen ist,  ist im SGB II nicht geregelt. Das Bundessozialgericht stellte nun fest,  dass es sich hierbei um eine  Regelungslücke handele.  Den  Gesetzesmaterialen zu dem GKV-Stärkungsgesetz ließen sich keine ausreichenden  Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Gesetzgeber den privat  krankenversicherten Beziehern von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts  nach dem SGB II bewusst und gewollt einen von ihnen finanziell nicht zu  tragenden Beitragsanteil belassen wollten. Denn von den Leistungsbeziehern  musste damit ein Großteil des Regelsatzes für den nicht übernommenen   Krankenversicherungsbeitrag bezahlt werden. Schließlich, so das  Bundessozialgericht, sei das verfassungsrechtlich garantierte Existenzminimum  privat versicherter SGB-II-Empfänger betroffen, wenn die von ihnen geschuldeten  Beiträge zur privaten Krankenversicherung nicht vom Träger der Grundsicherung  übernommen würden. Damit sei die planwidrige Regelungslücke bei der Tragung von  Beiträgen zur privaten Krankenversicherung hinsichtlich der offenen  Beitragsanteile durch eine analoge Anwendung der Regelung für freiwillig in der  gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Personen zu schließen, woraus sich  eine Verpflichtung zur Übernahme der Beiträge in voller Höhe ergebe. 
Anmerkung:
Das geliche Problem stellt sich bei private Krankenversicherten Beziehern von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII; diese Frage ist beim Bundessozialgericht anhängig, aber noch nicht entschieden. Das Aktenzeichen lautet: B 8 SO 21/10 R
Zuletzt geändert: 19.08.2011
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